C3 24 22 ENTSCHEID VOM 30. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Y _________ GMBH, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolà Barandun, Zürich (Schadenersatz) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 23. Januar 2024 [VIS Z1 2021 61]
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X _________ bezahlt der Y _________ GmbH für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De- zember 2019 Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'913.83 zzgl. Zins von 5 % seit dem 8. November 2021.
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 7'588.58. Damit ist die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erreicht, womit der Entscheid korrekterweise mit Beschwerde angefochten wurde. Da vorinstanzlich das vereinfachte Verfahren anwendbar war, fällt die vorliegende Beschwerde in die Zustän- digkeit des Einzelgerichts am Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 2 lit. d EGZPO). Als im Verfah- ren vor der Vorinstanz unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Er hat gegen den ihm am 25. Januar 2024 zugestellten Entscheid am 21. Feb- ruar 2024 und damit fristgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde eingereicht.
E. 1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition im Sinne einer Willkürprüfung unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).
E. 1.3 Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äus- sern, d.h. Tatsachen und Beweismittel vorbringen, danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 140 III 450 E. 3.2; ZWR 2013 S. 243). Vorliegend wurde erstinstanzlich ein doppelter Schriftenwech- sel durchgeführt, womit mit der Duplik des Beschwerdeführers vom 15. März 2022 (Post- aufgabe) der sogenannte Aktenschluss eintrat. Demzufolge waren in den schriftlichen
- 4 - Schlussvorträgen Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig. Soweit sich der Beschwer- deführer ohne weiteres auf seine erstmaligen Vorbringen in seinem Schlussvortrag be- ruft, bleibt dies deshalb unbeachtlich. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO) und zwar auch bei Geltung des Untersuchungsgrund- satzes (BGE 137 III 470). Noven können zumindest soweit vorgebracht werden, als dass der angefochtene Entscheid hierzu erst Anlass gab, was in der Beschwerde näher dar- zulegen ist (BGE 139 III 466 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 3.3; FREIBURGHAUS/AFHELDt, a.a.O., N. 4a zu Art. 327 ZPO). Der Beschwerdeführer hinterlegte mit seiner Duplik ein weiteres Beweismittel und stellte hierzu entsprechende Tatsachenbehauptungen auf. Dabei verkennt er, dass es vorlie- gend nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens geht, sondern im We- sentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern der Entscheid Anlass zur Hinterlegung dieser Noven gab. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang bildet dabei noch keinen hin- reichenden Anlass dazu. Vor diesem Hintergrund sind die neuen Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel novenrechtlich nicht zulässig. 2.
E. 2 X _________ bezahlt der Y _________ GmbH eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, MwSt. und Auslagen inklusive.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist Betreiberin des Apparthotels Y _________ in A _________. Der gesamte Hotelkomplex ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin sind Stockwerkeigentümer. Aufgrund eines Beschlusses des Walliser Staatsrates vom 4. Juli 1979 ist der Erwerb von Stockwerkeinheiten des Apparthotels durch Personen im Ausland an die öffentliche- rechtliche Auflage geknüpft, dass die Zweitwohnung während mindestens 150 und höchstens 250 Tagen im Jahr der hotelmässigen Bewirtschaftung zugeführt wird. Diese Verpflichtung wurde auch im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft statu- iert. Es ist unbestritten, dass die Stockwerkeinheit im Jahr 2019 nicht renoviert war. Da sie nicht einem Vier-Sterne-Standard entsprach, konnte sie von der Beschwerdegegnerin nicht für die hotelmässige Bewirtschaftung genutzt werden. Im Mittelpunkt des vorliegen- den Verfahrens stehen Schadenersatzforderungen für das Jahr 2019. Bereits in einem früheren Verfahren waren Schadenersatzforderungen gestützt auf denselben Sachver-
- 5 - halt, jedoch für einen anderen Zeitraum, streitig und bildeten Gegenstand eines Verfah- rens vor Bezirksgericht, Kantonsgericht und Bundesgericht. So hiess das Bezirksgericht die Klage der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2021 gut und verpflichtete den Beschwer- deführer unter anderem zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 65'069.25 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. August 2016 für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Visp Z1 16 73 vom 9. Juni 2020). Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht insoweit abgeändert, als dass es den Schadenersatz für die Periode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 auf Fr. 12'305.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. August 2016 kürzte (vgl. Urteil des Kantons- gerichts C1 20 179 vom 26. Februar 2021). Eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_218/2021 vom 1. September 2022).
E. 2.2 Die rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, sein Studio der Beschwerde- gegnerin während einer gewissen Zeit für den Hotelbetrieb zur Verfügung zu stellen, ist unbestritten bzw. erwiesen. Soweit er vorbringt, es bestehe kein schriftlicher privatrecht- licher Mietvertrag, sondern nur ein faktisches Mietverhältnis, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Mietvertrag auch formlos geschlossen werden kann. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Bezirksgerichts Visp Z1 16 73 vom 9. Juni 2020 E. 5.4 und auf das Urteil des Kantonsgerichts C1 20 179 vom 26. Februar 2021 E. 2.1 verwiesen werden. Eben- falls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es sei unrich- tig, dass er sich in das Hotel in einem Vier-Sterne-Standard eingekauft habe. Das Kan- tonsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 in E. 4.2.1 bereits mit dieser Argumentation auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann. Schliesslich ver- mag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er ausführt, das Studio hätte als Per- sonalzimmer vermietet werden können, zumal er nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, dass die Nutzung als Personalzimmer nicht der Auflage der hotel- mässigen Bewirtschaftung entspricht, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dem Bezirksgericht könne auf- grund des kürzeren Zeitraums und den im jetzigen Verfahren gewonnenen neueren Er- kenntnisse nicht gefolgt werden. Es sei zu vermuten, dass aus dem Betriebssystem «Fi- delio» umfangreiche Auswertungen möglich seien. Für die Beschwerdegegnerin wäre es ein Leichtes gewesen, bei der Schadensberechnung die Umsätze von Gruppen und Individualreisenden und von Studios und Wohnungen voneinander zu trennen. Das Kan- tonsgericht wie auch die Parteien hätten damals diese Möglichkeiten des Systems «Fidelio» nicht gekannt. Die Anwendung des «Schätzungsmodells» des Kantonsgerichts
- 6 - sei falsch. Es könne eine sehr genaue Berechnung gemacht werden, weshalb für eine Schätzung kein Raum bestehe. Zudem könne in Zeiten «freier Verwendung» kein Scha- den geltend gemacht werden. In den Belegungszahlen seien auch Zimmer enthalten, die von Eigentümern in der Zeit der freien Verwendung genutzt worden seien. Schliess- lich bringt er vor, die Mietersparnisse sowie die Nebenkosten der Jahre 2020 und 2021 seien zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen.
E. 2.3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese Norm sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraus- setzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumut- bar ist (BGE 144 III 155 E. 2.3, 132 III 379 E. 3.1, 131 III 360 E. 5.1, 128 III 271 E. 2b/aa). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu be- haupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2, 140 III 409 E. 4.3.1, 131 III 360 E. 5.1). Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Schaden hätte nicht geschätzt werden dürfen, wendet er sich gegen die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR und macht eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, was die Beschwerdeinstanz mit freier Kog- nition prüfen kann. Soweit er jedoch die konkrete Schätzung kritisiert, macht er eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung geltend, hinsichtlich welcher der Beschwerdeinstanz eine beschränkte Prüfungsbefugnis zukommt. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass eine Sachlage bestand, welche im konkreten Fall die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR erlaubte.
E. 2.3.3 Die Vorinstanz kam in ihrer E. 3.2 zum Schluss, dass auch für das Jahr 2019 ein strikter Schadensnachweis durch Vorlage der Belegungspläne sowie lückenlose Doku- mentierung der täglichen Buchungsanfragen von Gruppen- und Individualreisenden per Post, Mail und Telefon nicht praktikabel sei, weshalb der Schaden in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet,
- 7 - vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und damit eine fehler- hafte Rechtsanwendung der Vorinstanz darzutun. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde in weiten Teilen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern. Er zeigt insbesondere nicht auf, wie der Schaden exakt zu berechnen ist und inwieweit die vorinstanzliche Schadensberechnung falsch ist. Er vermutet lediglich, dass aus dem System «Fidelio» genaue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ohne darzulegen, inwiefern bei einer Trennung von Gruppen- und Individualreisenden und bei Unterschei- dung der Beherbergungsart, der Schaden präzise festgestellt werden kann. Ebenso we- nig gibt er an, wie daraus eruiert werden könnte, wie viele Absagen die Beschwerdegeg- nerin aufgrund des Umstandes, dass seine Stockwerkeinheit nicht vermietet werden kann, tätigen musste. Aus seinen Vorbringen lässt sich somit nicht auf eine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR schliessen und die Vorinstanz unterlag keiner fehlerhaften Rechtsanwendung, wenn sie aufgrund dieser Sachlage die vorliegende Konstellation als Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR betrachtete. Ein entgangener Gewinn, welcher auf einem hypothetischen Sachverhalt beruht, welcher – wie vorliegend – nicht eingetreten ist, ist denn auch ein typischer Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR (SCHWEIZER, Methodische Aspekte der gerichtlichen Schätzung ziffernmässig nicht nachweisbarer Forderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR, HAVE Personen-Schaden-Forum 2016, S. 4).
E. 2.3.4 Das Bezirksgericht stützt sich bei der Schadenersatzberechnung in ihrer E. 3.4 auf die Berechnungsmethode des Kantonsgerichts in seinem Urteil C1 20 179 vom
26. Februar 2021. Es hat sich dabei einlässlich mit den vorhandenen Beweismitteln aus- einandergesetzt und die von der Beschwerdegegnerin eingereichte tabellarische Auflis- tung durch die Zeugin B _________ erläutern lassen. Die Vorinstanz hat sodann in ihrer E. 3.7 unter Berufung auf das kantonsgerichtliche Urteil die Zeit, während der die Zimmer den Eigentümern zur freien Verfügung stehen, mit einem Abzug von 2/3 des Zimmer- preises berücksichtigt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Berech- nung bzw. Schätzung offensichtlich falsch sein sollte und inwiefern es willkürlich ist, dass die Vorinstanz die «Zeiten der freien Verwendung» nicht noch zusätzlich zu der Reduk- tion des Zimmerpreises um 2/3 berücksichtigte. Ohnehin erschöpfen sich die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde grossmehrheitlich darin, das bereits in seinem Schlussvortrag Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich konkret mit der dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz konnte sich schliesslich ohne weiteres auf die Berechnungsmethode des Kantonsgerichts stüt- zen, zumal der Beschwerdeführer das zweitinstanzliche Urteil nicht weiterzog, womit die vom Kantonsgericht ausgearbeitete Berechnungsmethode und damit die Berechnung
- 8 - betreffend die Zeit freier Verwendung auch für von der Beschwerdegegnerin eingeklagte Schaden für das Jahr 2019 seine Geltung beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, dass diese Methode vorliegend im Ergebnis zu falschen Resultaten führen würde.
E. 2.3.5 Dem Beschwerdeführer kann im Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es seien die Mietzinsersparnisse der Jahre 2020 und 2021 sowie die ersparten Neben- kosten dieser Jahre zu berücksichtigen. Es ist zwar zutreffend, dass das Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien als Mietverhältnis zu qualifizieren ist und als solches ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Jedoch kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen insbesondere, dass der Schaden einzig für den eingeklagten Zeitraum, mithin für das Jahr 2019, vom Gericht zu schätzen war. Somit sind auch nur diejenigen Vorteile bzw. Einsparungen anzurechnen, die im eingeklagten Zeitraum entstanden sind. Der Beschwerdeführer vermag überdies nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist und auch eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich, sofern er denn überhaupt eine solche Rüge vorbringt. Wie das Bezirksgericht korrekt ausführt und vom Beschwerdeführer so auch nicht bestritten wurde, ist die Renovation der Stockwer- keinheit auch im Jahr 2020 und 2021 ausgeblieben. Der Beschwerdeführer hat mithin den Mietvertrag nicht erfüllt und der Beschwerdegegnerin wurde dadurch der vertrags- konforme Gebrauch verwehrt. Aufgrund der ausgebliebenen Renovation und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der hotelmässigen Nutzung seiner Stockwerkeinheit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Mietzins und auch keinen Anspruch auf Be- zahlung der Nebenkosten für die Jahre 2020 und 2021. Es besteht somit keine verre- chenbare Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, wo- mit die Vorinstanz Art. 120 OR korrekt angewendet hat, indem sie eine Verrechnung von Mietzinsforderungen und Nebenkostenzahlungen der Jahre 2020 und 2021 mit dem Schadenersatz ablehnte.
E. 2.3.6 In seiner gesamten Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend bereits deshalb um eine Schätzung des Schadens im Sinne von Art. 42 Abs 2 OR handelt, weil das Kantonsgericht in seinem Ersturteil in der dortigen E. 5.4.4.2 in Anwendung exakt dieser Gesetzesbestimmung für dessen Bemessung in begründeter Weise auf eine Mindestbelegung des Hotels von 88% abgestellt hat. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ist eine exakte Ermittlung des Schadens aufgrund der Nichtverwendbarkeit seines Studios durch die Beschwerdegegnerin nicht möglich;
- 9 - das Gegenteil hat er nicht dargetan. Das Bundesgericht hat die Schadenbemessungs- methode des Kantonsgerichts in seiner E. 3.3.2 mit folgenden Worten als korrekt be- zeichnet: «Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Schadensberechnung und -schätzung (vgl. oben E. 3.2.4) sind ebenfalls schlüssig. Dies gilt insbesondere für die vorausge- setzte Belegung von mindestens 88%, entsprechend zehn leeren Zimmern, als Mass- gabe für die Annahme eines Schadens. Ebenso nahm die Vorinstanz nachvollziehbar einen Abschlag von 20% auf den durchschnittlichen Zimmerpreisen zur Berücksichti- gung der nicht angefallenen allgemeinen Kosten vor. Zu Recht beachtete sie ferner den Umfang der zeitlichen Verpflichtung des Beschwerdegegners zur hotelmässigen Bewirt- schaftung seiner Stockwerkeigentumseinheit sowie seinen Anspruch auf Mietbeteili- gung.». Es geht nun keinesfalls an, diese vom Bundesgericht als insgesamt schlüssig und aus- gewogen befundene Schadensschätzung aufgrund der Einwände des Beschwerdefüh- rers in (bloss) einzelnen Punkten abzuändern. Vielmehr müsste gegebenenfalls die Schadensbemessung als Ganzes neu vorgenommen werden. So hält der Einwand des Beschwerdeführers, Belegungen in Zeiten der «freien Verwendung», vermutlich auch während des Betriebs des Hotels, sowie im November bis kurz vor Weihnachten wäh- rend der Betriebsschliessung hätten die Belegungszahl als Massstab der Schadensent- stehung erhöht, einer näheren Prüfung nicht stand. Denn mit der Berücksichtigung der zeitlichen Verpflichtung der Zurverfügungstellung von 2/3 wurde diesem Aspekt ausrei- chend Rechnung getragen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig behauptet und demnach auch nicht bewiesen, dass sich die Art der Erfassung der Übernachtungen auf die vom Kantonsgericht als massgeblich erach- tete Mindestbelegung von 88% ausgewirkt hätte. Im November wurde diese Mindestbe- legung ohnehin nie erreicht. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich die feh- lende Differenzierung zwischen Studios und Appartements nicht gehörig gerügt und ins- besondere nicht dargelegt, dass eine solche möglich gewesen wäre und dass er dazu Beweisanträge gestellt hat; jedenfalls legt er im Beschwerdeverfahren nicht mit Hinweis auf konkrete Aktenstellen dar, dass er dies getan hätte, womit er seinen diesbezüglichen Begründungspflichten nicht nachkommt. Sodann hat die Vorinstanz in Anlehnung an das Ersturteil des Kantonsgerichts gemäss der dortigen E. 5.4.4.2 in fine für allgemeine Kos- ten, namentlich für das Frühstück, einen Abzug von 20% auf den durchschnittlichen Zim- merpreisen gewährt. Laut Aussage der Geschäftsführerin des Hotelbetriebs handelt es sich in der Zusammenstellung indessen um Ist-Preise ohne Frühstück und ohne Kurtaxe (S.220 F/A 47). Folglich wäre ein Abzug für das Frühstück an sich nicht gerechtfertigt; im Ergebnis trägt der dennoch gewährte 20%ige Abzug nebst den weiteren Kosten dem
- 10 - allenfalls im Vergleich zu einem Appartement tieferen Zimmerpreis des Studios ange- messen Rechnung. Da der Beschwerdeführer den Preisunterschied nicht weiter thema- tisiert, hat es im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung nach Art. 20 Abs. 2 OR mit diesem Abzug sein Bewenden. Zutreffend ist immerhin das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im September le- diglich während 18 und nicht 19 Nächten die Mindestbelegung von 88% erreicht wurde. Dadurch reduziert sich der Schadensbetrag um Fr. 82.50 auf total Fr. 5'831.33.
E. 2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den eingeklagten Schaden nach Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR berechnet. Im Weiteren kann der Vorinstanz bei der Schadensberechnung keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden mit Ausnahme der einen Belegungsnacht im September. 3.
E. 3 Die Y _________ GmbH bezahlt X _________ einen Auslagenersatz von Fr. 40.--.
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sich der Kostenrahmen gemäss Art. 16 GTar vorliegend zwischen Fr. 650.00 und Fr. 1'800.00 bewegt und ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich nicht besonders aufwendig, sodass die Ge- richtskosten auf Fr. 1’200.00 festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer obsiegt nur knapp im Umfang von 1.4 % und unterliegt damit mehrheitlich. Dieses moderate Obsie- gen rechtfertigt keine Kostenauflage an die Gegenpartei (vgl. HOFMANN/BAECKERT, Bas- ler Kommentar, 4. A., 2024, N. 4 zu Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten sind somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das geringfügige Ob- siegen des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die Kostenverteilung des erstin- stanzlichen Verfahrens unberührt, welche im Übrigen nicht angefochten wurde.
E. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 1’500.00 bis Fr. 2’500.00 bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % für
- 11 - das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 600.00 und maximal Fr. 1'000.00, in welchen Honoraransätzen die Mehr- wertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Gestützt auf die vorerwähnten Kriterien, das minimale Unterliegens der Beschwerdegeg- nerin und mit Blick auf die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften, rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 (inkl. Ausla- gen und MWST). Ausgangsgemäss schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin diesen Betrag.
Das Kantonsgericht beschliesst
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven – neue Tat- sachen und neue Beweismittel – bleiben allesamt unberücksichtigt.
und erkennt
1. Die Beschwerde wird zu einem äusserst kleinen Teil gutgeheissen und der Ent- scheid des Bezirksgerichts Visp vom 23. Januar 2024 wie folgt angepasst: 1. X _________ bezahlt der Y _________ GmbH für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De- zember 2019 Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'831.33 zzgl. Zins von 5 % seit dem 8. November 2021. 2. X _________ bezahlt der Y _________ GmbH eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, MwSt. und Auslagen inklusive. 3. Die Y _________ GmbH bezahlt X _________ einen Auslagenersatz von Fr. 40.--.
E. 4 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) werden zu 4/5, ausmachend Fr. 1'200.--, X _________ und zu 1/5, ausmachend Fr. 300.--, der Y _________ GmbH auferlegt und mit den ge- leisteten Kostenvorschüssen (Y _________ GmbH Fr. 1'400.--, X _________ Fr. 100.--) verrechnet. X _________ bezahlt der Y _________ AG Fr. 1'100.-- für geleisteten Vorschuss. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden X _________ auferlegt. 3. X _________ hat die Y _________ GmbH für das kantonsgerichtliche Beschwerde- verfahren mit Fr. 900.00 zu entschädigen. Sitten, 30. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 24 22
ENTSCHEID VOM 30. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Y _________ GMBH, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolà Barandun, Zürich
(Schadenersatz) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 23. Januar 2024 [VIS Z1 2021 61]
- 2 - Verfahren
A. Die Y _________ GmbH reichte am 1. September 2021 beim Bezirksgericht Visp gegen X _________ eine Klage ein und verlangte für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'588.58 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 3. September 2021 (S. 2). Mit Klageantwort vom 5. Januar 2022 be- antragte der Beklagte die Abweisung der Klage (S. 135). B. Nach Durchführung des Schriftenwechsels sowie des Beweisverfahrens und der Hauptverhandlung fällte das Bezirksgericht am 23. Januar 2024 folgenden Entscheid (S. 275): 1. X _________ bezahlt der Y _________ GmbH für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De- zember 2019 Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'913.83 zzgl. Zins von 5 % seit dem 8. November 2021. 2. X _________ bezahlt der Y _________ GmbH eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, MwSt. und Auslagen inklusive. 3. Die Y _________ GmbH bezahlt X _________ einen Auslagenersatz von Fr. 40.--. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) werden zu 4/5, ausmachend Fr. 1'200.--, X _________ und zu 1/5, ausmachend Fr. 300.--, der Y _________ GmbH auferlegt und mit den ge- leisteten Kostenvorschüssen (Y _________ GmbH Fr. 1'400.--, X _________ Fr. 100.--) verrechnet. X _________ bezahlt der Y _________ AG Fr. 1'100.-- für geleisteten Vorschuss. C. X _________ erhob am 21. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Kantonsge- richt Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. die Ziffern 1 bis 4 des Urteils des BGV vom 23. Januar 2024 im Verfahren Z1 21 61 sind aufzuheben, 2. die Klägerin und Beschwerdegegnerin zahlt dem Beklagten und Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung, die insbesondere die Anreise zum Verhandlungstermin vor dem BGV und die damit verbundenen Übernachtungskosten vor und nach dem Termin berücksichtigt und 3. der Klägerin und Beschwerdegegnerin sind die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. D. Die Y _________ GmbH beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2024 eine Duplik ein, worauf die Be- schwerdegegnerin am 21. Juni 2024 mit einer Replik reagierte. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2024 eine weitere Stellungnahme ein.
- 3 - Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 7'588.58. Damit ist die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erreicht, womit der Entscheid korrekterweise mit Beschwerde angefochten wurde. Da vorinstanzlich das vereinfachte Verfahren anwendbar war, fällt die vorliegende Beschwerde in die Zustän- digkeit des Einzelgerichts am Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 2 lit. d EGZPO). Als im Verfah- ren vor der Vorinstanz unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Er hat gegen den ihm am 25. Januar 2024 zugestellten Entscheid am 21. Feb- ruar 2024 und damit fristgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde eingereicht. 1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition im Sinne einer Willkürprüfung unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.3 Im vereinfachten Verfahren können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äus- sern, d.h. Tatsachen und Beweismittel vorbringen, danach ist dies nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 140 III 450 E. 3.2; ZWR 2013 S. 243). Vorliegend wurde erstinstanzlich ein doppelter Schriftenwech- sel durchgeführt, womit mit der Duplik des Beschwerdeführers vom 15. März 2022 (Post- aufgabe) der sogenannte Aktenschluss eintrat. Demzufolge waren in den schriftlichen
- 4 - Schlussvorträgen Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig. Soweit sich der Beschwer- deführer ohne weiteres auf seine erstmaligen Vorbringen in seinem Schlussvortrag be- ruft, bleibt dies deshalb unbeachtlich. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO) und zwar auch bei Geltung des Untersuchungsgrund- satzes (BGE 137 III 470). Noven können zumindest soweit vorgebracht werden, als dass der angefochtene Entscheid hierzu erst Anlass gab, was in der Beschwerde näher dar- zulegen ist (BGE 139 III 466 E. 3.4; Bundesgerichtsurteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 3.3; FREIBURGHAUS/AFHELDt, a.a.O., N. 4a zu Art. 327 ZPO). Der Beschwerdeführer hinterlegte mit seiner Duplik ein weiteres Beweismittel und stellte hierzu entsprechende Tatsachenbehauptungen auf. Dabei verkennt er, dass es vorlie- gend nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens geht, sondern im We- sentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern der Entscheid Anlass zur Hinterlegung dieser Noven gab. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang bildet dabei noch keinen hin- reichenden Anlass dazu. Vor diesem Hintergrund sind die neuen Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel novenrechtlich nicht zulässig. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist Betreiberin des Apparthotels Y _________ in A _________. Der gesamte Hotelkomplex ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin sind Stockwerkeigentümer. Aufgrund eines Beschlusses des Walliser Staatsrates vom 4. Juli 1979 ist der Erwerb von Stockwerkeinheiten des Apparthotels durch Personen im Ausland an die öffentliche- rechtliche Auflage geknüpft, dass die Zweitwohnung während mindestens 150 und höchstens 250 Tagen im Jahr der hotelmässigen Bewirtschaftung zugeführt wird. Diese Verpflichtung wurde auch im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft statu- iert. Es ist unbestritten, dass die Stockwerkeinheit im Jahr 2019 nicht renoviert war. Da sie nicht einem Vier-Sterne-Standard entsprach, konnte sie von der Beschwerdegegnerin nicht für die hotelmässige Bewirtschaftung genutzt werden. Im Mittelpunkt des vorliegen- den Verfahrens stehen Schadenersatzforderungen für das Jahr 2019. Bereits in einem früheren Verfahren waren Schadenersatzforderungen gestützt auf denselben Sachver-
- 5 - halt, jedoch für einen anderen Zeitraum, streitig und bildeten Gegenstand eines Verfah- rens vor Bezirksgericht, Kantonsgericht und Bundesgericht. So hiess das Bezirksgericht die Klage der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2021 gut und verpflichtete den Beschwer- deführer unter anderem zur Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 65'069.25 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. August 2016 für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Visp Z1 16 73 vom 9. Juni 2020). Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht insoweit abgeändert, als dass es den Schadenersatz für die Periode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 auf Fr. 12'305.90 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. August 2016 kürzte (vgl. Urteil des Kantons- gerichts C1 20 179 vom 26. Februar 2021). Eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_218/2021 vom 1. September 2022). 2.2 Die rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, sein Studio der Beschwerde- gegnerin während einer gewissen Zeit für den Hotelbetrieb zur Verfügung zu stellen, ist unbestritten bzw. erwiesen. Soweit er vorbringt, es bestehe kein schriftlicher privatrecht- licher Mietvertrag, sondern nur ein faktisches Mietverhältnis, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Mietvertrag auch formlos geschlossen werden kann. Es kann diesbezüglich auf das Urteil des Bezirksgerichts Visp Z1 16 73 vom 9. Juni 2020 E. 5.4 und auf das Urteil des Kantonsgerichts C1 20 179 vom 26. Februar 2021 E. 2.1 verwiesen werden. Eben- falls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es sei unrich- tig, dass er sich in das Hotel in einem Vier-Sterne-Standard eingekauft habe. Das Kan- tonsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 in E. 4.2.1 bereits mit dieser Argumentation auseinandergesetzt, worauf verwiesen werden kann. Schliesslich ver- mag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er ausführt, das Studio hätte als Per- sonalzimmer vermietet werden können, zumal er nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung, dass die Nutzung als Personalzimmer nicht der Auflage der hotel- mässigen Bewirtschaftung entspricht, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dem Bezirksgericht könne auf- grund des kürzeren Zeitraums und den im jetzigen Verfahren gewonnenen neueren Er- kenntnisse nicht gefolgt werden. Es sei zu vermuten, dass aus dem Betriebssystem «Fi- delio» umfangreiche Auswertungen möglich seien. Für die Beschwerdegegnerin wäre es ein Leichtes gewesen, bei der Schadensberechnung die Umsätze von Gruppen und Individualreisenden und von Studios und Wohnungen voneinander zu trennen. Das Kan- tonsgericht wie auch die Parteien hätten damals diese Möglichkeiten des Systems «Fidelio» nicht gekannt. Die Anwendung des «Schätzungsmodells» des Kantonsgerichts
- 6 - sei falsch. Es könne eine sehr genaue Berechnung gemacht werden, weshalb für eine Schätzung kein Raum bestehe. Zudem könne in Zeiten «freier Verwendung» kein Scha- den geltend gemacht werden. In den Belegungszahlen seien auch Zimmer enthalten, die von Eigentümern in der Zeit der freien Verwendung genutzt worden seien. Schliess- lich bringt er vor, die Mietersparnisse sowie die Nebenkosten der Jahre 2020 und 2021 seien zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen. 2.3.1 Nach Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese Norm sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraus- setzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumut- bar ist (BGE 144 III 155 E. 2.3, 132 III 379 E. 3.1, 131 III 360 E. 5.1, 128 III 271 E. 2b/aa). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu be- haupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2, 140 III 409 E. 4.3.1, 131 III 360 E. 5.1). Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Schaden hätte nicht geschätzt werden dürfen, wendet er sich gegen die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR und macht eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, was die Beschwerdeinstanz mit freier Kog- nition prüfen kann. Soweit er jedoch die konkrete Schätzung kritisiert, macht er eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung geltend, hinsichtlich welcher der Beschwerdeinstanz eine beschränkte Prüfungsbefugnis zukommt. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass eine Sachlage bestand, welche im konkreten Fall die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR erlaubte. 2.3.3 Die Vorinstanz kam in ihrer E. 3.2 zum Schluss, dass auch für das Jahr 2019 ein strikter Schadensnachweis durch Vorlage der Belegungspläne sowie lückenlose Doku- mentierung der täglichen Buchungsanfragen von Gruppen- und Individualreisenden per Post, Mail und Telefon nicht praktikabel sei, weshalb der Schaden in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet,
- 7 - vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und damit eine fehler- hafte Rechtsanwendung der Vorinstanz darzutun. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde in weiten Teilen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern. Er zeigt insbesondere nicht auf, wie der Schaden exakt zu berechnen ist und inwieweit die vorinstanzliche Schadensberechnung falsch ist. Er vermutet lediglich, dass aus dem System «Fidelio» genaue Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ohne darzulegen, inwiefern bei einer Trennung von Gruppen- und Individualreisenden und bei Unterschei- dung der Beherbergungsart, der Schaden präzise festgestellt werden kann. Ebenso we- nig gibt er an, wie daraus eruiert werden könnte, wie viele Absagen die Beschwerdegeg- nerin aufgrund des Umstandes, dass seine Stockwerkeinheit nicht vermietet werden kann, tätigen musste. Aus seinen Vorbringen lässt sich somit nicht auf eine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR schliessen und die Vorinstanz unterlag keiner fehlerhaften Rechtsanwendung, wenn sie aufgrund dieser Sachlage die vorliegende Konstellation als Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR betrachtete. Ein entgangener Gewinn, welcher auf einem hypothetischen Sachverhalt beruht, welcher – wie vorliegend – nicht eingetreten ist, ist denn auch ein typischer Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR (SCHWEIZER, Methodische Aspekte der gerichtlichen Schätzung ziffernmässig nicht nachweisbarer Forderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR, HAVE Personen-Schaden-Forum 2016, S. 4). 2.3.4 Das Bezirksgericht stützt sich bei der Schadenersatzberechnung in ihrer E. 3.4 auf die Berechnungsmethode des Kantonsgerichts in seinem Urteil C1 20 179 vom
26. Februar 2021. Es hat sich dabei einlässlich mit den vorhandenen Beweismitteln aus- einandergesetzt und die von der Beschwerdegegnerin eingereichte tabellarische Auflis- tung durch die Zeugin B _________ erläutern lassen. Die Vorinstanz hat sodann in ihrer E. 3.7 unter Berufung auf das kantonsgerichtliche Urteil die Zeit, während der die Zimmer den Eigentümern zur freien Verfügung stehen, mit einem Abzug von 2/3 des Zimmer- preises berücksichtigt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Berech- nung bzw. Schätzung offensichtlich falsch sein sollte und inwiefern es willkürlich ist, dass die Vorinstanz die «Zeiten der freien Verwendung» nicht noch zusätzlich zu der Reduk- tion des Zimmerpreises um 2/3 berücksichtigte. Ohnehin erschöpfen sich die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde grossmehrheitlich darin, das bereits in seinem Schlussvortrag Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich konkret mit der dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz konnte sich schliesslich ohne weiteres auf die Berechnungsmethode des Kantonsgerichts stüt- zen, zumal der Beschwerdeführer das zweitinstanzliche Urteil nicht weiterzog, womit die vom Kantonsgericht ausgearbeitete Berechnungsmethode und damit die Berechnung
- 8 - betreffend die Zeit freier Verwendung auch für von der Beschwerdegegnerin eingeklagte Schaden für das Jahr 2019 seine Geltung beanspruchen kann. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dar, dass diese Methode vorliegend im Ergebnis zu falschen Resultaten führen würde. 2.3.5 Dem Beschwerdeführer kann im Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es seien die Mietzinsersparnisse der Jahre 2020 und 2021 sowie die ersparten Neben- kosten dieser Jahre zu berücksichtigen. Es ist zwar zutreffend, dass das Vertragsver- hältnis zwischen den Parteien als Mietverhältnis zu qualifizieren ist und als solches ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Jedoch kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen insbesondere, dass der Schaden einzig für den eingeklagten Zeitraum, mithin für das Jahr 2019, vom Gericht zu schätzen war. Somit sind auch nur diejenigen Vorteile bzw. Einsparungen anzurechnen, die im eingeklagten Zeitraum entstanden sind. Der Beschwerdeführer vermag überdies nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist und auch eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich, sofern er denn überhaupt eine solche Rüge vorbringt. Wie das Bezirksgericht korrekt ausführt und vom Beschwerdeführer so auch nicht bestritten wurde, ist die Renovation der Stockwer- keinheit auch im Jahr 2020 und 2021 ausgeblieben. Der Beschwerdeführer hat mithin den Mietvertrag nicht erfüllt und der Beschwerdegegnerin wurde dadurch der vertrags- konforme Gebrauch verwehrt. Aufgrund der ausgebliebenen Renovation und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der hotelmässigen Nutzung seiner Stockwerkeinheit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Mietzins und auch keinen Anspruch auf Be- zahlung der Nebenkosten für die Jahre 2020 und 2021. Es besteht somit keine verre- chenbare Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, wo- mit die Vorinstanz Art. 120 OR korrekt angewendet hat, indem sie eine Verrechnung von Mietzinsforderungen und Nebenkostenzahlungen der Jahre 2020 und 2021 mit dem Schadenersatz ablehnte. 2.3.6 In seiner gesamten Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich vorliegend bereits deshalb um eine Schätzung des Schadens im Sinne von Art. 42 Abs 2 OR handelt, weil das Kantonsgericht in seinem Ersturteil in der dortigen E. 5.4.4.2 in Anwendung exakt dieser Gesetzesbestimmung für dessen Bemessung in begründeter Weise auf eine Mindestbelegung des Hotels von 88% abgestellt hat. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ist eine exakte Ermittlung des Schadens aufgrund der Nichtverwendbarkeit seines Studios durch die Beschwerdegegnerin nicht möglich;
- 9 - das Gegenteil hat er nicht dargetan. Das Bundesgericht hat die Schadenbemessungs- methode des Kantonsgerichts in seiner E. 3.3.2 mit folgenden Worten als korrekt be- zeichnet: «Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Schadensberechnung und -schätzung (vgl. oben E. 3.2.4) sind ebenfalls schlüssig. Dies gilt insbesondere für die vorausge- setzte Belegung von mindestens 88%, entsprechend zehn leeren Zimmern, als Mass- gabe für die Annahme eines Schadens. Ebenso nahm die Vorinstanz nachvollziehbar einen Abschlag von 20% auf den durchschnittlichen Zimmerpreisen zur Berücksichti- gung der nicht angefallenen allgemeinen Kosten vor. Zu Recht beachtete sie ferner den Umfang der zeitlichen Verpflichtung des Beschwerdegegners zur hotelmässigen Bewirt- schaftung seiner Stockwerkeigentumseinheit sowie seinen Anspruch auf Mietbeteili- gung.». Es geht nun keinesfalls an, diese vom Bundesgericht als insgesamt schlüssig und aus- gewogen befundene Schadensschätzung aufgrund der Einwände des Beschwerdefüh- rers in (bloss) einzelnen Punkten abzuändern. Vielmehr müsste gegebenenfalls die Schadensbemessung als Ganzes neu vorgenommen werden. So hält der Einwand des Beschwerdeführers, Belegungen in Zeiten der «freien Verwendung», vermutlich auch während des Betriebs des Hotels, sowie im November bis kurz vor Weihnachten wäh- rend der Betriebsschliessung hätten die Belegungszahl als Massstab der Schadensent- stehung erhöht, einer näheren Prüfung nicht stand. Denn mit der Berücksichtigung der zeitlichen Verpflichtung der Zurverfügungstellung von 2/3 wurde diesem Aspekt ausrei- chend Rechnung getragen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig behauptet und demnach auch nicht bewiesen, dass sich die Art der Erfassung der Übernachtungen auf die vom Kantonsgericht als massgeblich erach- tete Mindestbelegung von 88% ausgewirkt hätte. Im November wurde diese Mindestbe- legung ohnehin nie erreicht. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer erstinstanzlich die feh- lende Differenzierung zwischen Studios und Appartements nicht gehörig gerügt und ins- besondere nicht dargelegt, dass eine solche möglich gewesen wäre und dass er dazu Beweisanträge gestellt hat; jedenfalls legt er im Beschwerdeverfahren nicht mit Hinweis auf konkrete Aktenstellen dar, dass er dies getan hätte, womit er seinen diesbezüglichen Begründungspflichten nicht nachkommt. Sodann hat die Vorinstanz in Anlehnung an das Ersturteil des Kantonsgerichts gemäss der dortigen E. 5.4.4.2 in fine für allgemeine Kos- ten, namentlich für das Frühstück, einen Abzug von 20% auf den durchschnittlichen Zim- merpreisen gewährt. Laut Aussage der Geschäftsführerin des Hotelbetriebs handelt es sich in der Zusammenstellung indessen um Ist-Preise ohne Frühstück und ohne Kurtaxe (S.220 F/A 47). Folglich wäre ein Abzug für das Frühstück an sich nicht gerechtfertigt; im Ergebnis trägt der dennoch gewährte 20%ige Abzug nebst den weiteren Kosten dem
- 10 - allenfalls im Vergleich zu einem Appartement tieferen Zimmerpreis des Studios ange- messen Rechnung. Da der Beschwerdeführer den Preisunterschied nicht weiter thema- tisiert, hat es im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung nach Art. 20 Abs. 2 OR mit diesem Abzug sein Bewenden. Zutreffend ist immerhin das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im September le- diglich während 18 und nicht 19 Nächten die Mindestbelegung von 88% erreicht wurde. Dadurch reduziert sich der Schadensbetrag um Fr. 82.50 auf total Fr. 5'831.33. 2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den eingeklagten Schaden nach Ermessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR berechnet. Im Weiteren kann der Vorinstanz bei der Schadensberechnung keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden mit Ausnahme der einen Belegungsnacht im September. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sich der Kostenrahmen gemäss Art. 16 GTar vorliegend zwischen Fr. 650.00 und Fr. 1'800.00 bewegt und ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich nicht besonders aufwendig, sodass die Ge- richtskosten auf Fr. 1’200.00 festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer obsiegt nur knapp im Umfang von 1.4 % und unterliegt damit mehrheitlich. Dieses moderate Obsie- gen rechtfertigt keine Kostenauflage an die Gegenpartei (vgl. HOFMANN/BAECKERT, Bas- ler Kommentar, 4. A., 2024, N. 4 zu Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten sind somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das geringfügige Ob- siegen des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die Kostenverteilung des erstin- stanzlichen Verfahrens unberührt, welche im Übrigen nicht angefochten wurde. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Laut Art. 32 Abs. 1 GTar beläuft sich das ordentliche Honorar beim gegebenen Streitwert auf Fr. 1’500.00 bis Fr. 2’500.00 bzw. mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % für
- 11 - das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar) auf im Prinzip minimal Fr. 600.00 und maximal Fr. 1'000.00, in welchen Honoraransätzen die Mehr- wertsteuer inbegriffen ist (Art. 27 Abs. 5 GTar). Gestützt auf die vorerwähnten Kriterien, das minimale Unterliegens der Beschwerdegeg- nerin und mit Blick auf die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften, rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 (inkl. Ausla- gen und MWST). Ausgangsgemäss schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin diesen Betrag.
Das Kantonsgericht beschliesst
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven – neue Tat- sachen und neue Beweismittel – bleiben allesamt unberücksichtigt.
und erkennt
1. Die Beschwerde wird zu einem äusserst kleinen Teil gutgeheissen und der Ent- scheid des Bezirksgerichts Visp vom 23. Januar 2024 wie folgt angepasst: 1. X _________ bezahlt der Y _________ GmbH für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De- zember 2019 Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'831.33 zzgl. Zins von 5 % seit dem 8. November 2021. 2. X _________ bezahlt der Y _________ GmbH eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, MwSt. und Auslagen inklusive. 3. Die Y _________ GmbH bezahlt X _________ einen Auslagenersatz von Fr. 40.--. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) werden zu 4/5, ausmachend Fr. 1'200.--, X _________ und zu 1/5, ausmachend Fr. 300.--, der Y _________ GmbH auferlegt und mit den ge- leisteten Kostenvorschüssen (Y _________ GmbH Fr. 1'400.--, X _________ Fr. 100.--) verrechnet. X _________ bezahlt der Y _________ AG Fr. 1'100.-- für geleisteten Vorschuss. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden X _________ auferlegt. 3. X _________ hat die Y _________ GmbH für das kantonsgerichtliche Beschwerde- verfahren mit Fr. 900.00 zu entschädigen. Sitten, 30. Januar 2025